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Verordnung des UVEK vom 20. November 2024 über den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe (VHBT) - Inhalt und Form des Herkunftsnachweises (VHBT)

23 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Bundesrecht (SR / Fedlex)
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Inhaltsübersicht (23)

Gesetzestext (23 Artikel)

VHBT

Der Herkunftsnachweis umfasst mindestens: a. die Bezeichnung des Brenn- oder Treibstoffs; b. die Menge des produzierten Brenn- oder Treibstoffs in kWh; c. die Bezeichnung der Energieträger, die zur Produktion des Brenn- oder Treibstoffs eingesetzt wurden; d. die Angabe der Kohlenstoffquelle, die für die Herstellung von Brenn- oder Treibstoffen, die aus anderen erneuerbaren Energieträgern als Biomasse hergestellt werden, verwendet wird; e. die Angabe des Produktionszeitraums; f. das Ausstellungsdatums des ursprünglichen Zertifikats bei importierten ausländischen Zertifikaten für erneuerbare Gase; g. die Angaben zu den durch die Brenn- oder Treibstoffherstellung und -verwendung verursachten Emissionen an Treibhausgasen; h. die Angaben zur Produktionsanlage, insbesondere Bezeichnung, Standort, Datum der Inbetriebnahme, Name und Adresse des Betreibers; i. die Art der Anlage, die Produktionstechnologie und die Produktionskapazität; j. die Angabe, ob und in welchem Umfang der Produzent eine Finanzhilfe für die Herstellung des Brenn- oder Treibstoffs erhalten hat.

Die Vollzugsstelle nach Artikel 64 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (Vollzugsstelle) erlässt Richtlinien über die Form der Herkunftsnachweise; sie konsultiert vorgängig die betroffenen Kreise.

VHBT

Der Herkunftsnachweis umfasst mindestens: a. die Bezeichnung des Brenn- oder Treibstoffs; b. die Menge des produzierten Brenn- oder Treibstoffs in kWh; c. die Bezeichnung der Energieträger, die zur Produktion des Brenn- oder Treibstoffs eingesetzt wurden; d. die Angabe der Kohlenstoffquelle, die für die Herstellung von Brenn- oder Treibstoffen, die aus anderen erneuerbaren Energieträgern als Biomasse hergestellt werden, verwendet wird; e. die Angabe des Produktionszeitraums; f. das Ausstellungsdatums des ursprünglichen Zertifikats bei importierten ausländischen Zertifikaten für erneuerbare Gase; g. die Angaben zu den durch die Brenn- oder Treibstoffherstellung und -verwendung verursachten Emissionen an Treibhausgasen; h. die Angaben zur Produktionsanlage, insbesondere Bezeichnung, Standort, Datum der Inbetriebnahme, Name und Adresse des Betreibers; i. die Art der Anlage, die Produktionstechnologie und die Produktionskapazität; j. die Angabe, ob und in welchem Umfang der Produzent eine Finanzhilfe für die Herstellung des Brenn- oder Treibstoffs erhalten hat.

Die Vollzugsstelle nach Artikel 64 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (Vollzugsstelle) erlässt Richtlinien über die Form der Herkunftsnachweise; sie konsultiert vorgängig die betroffenen Kreise.

VHBT

Ein Herkunftsnachweis ist ab Datum des Monats, in dem er ausgestellt wurde, während 18 Monaten gültig.

Er kann während der Gültigkeitsdauer entwertet und als Nachweis für die Nutzung von Brenn- und Treibstoffen eingesetzt werden, soweit andere Erlasse des Bundes keine abweichenden Regelungen vorsehen.

Die 18-monatige Frist steht auf Gesuch hin für die Dauer der langfristigen Einlagerung der zugehörigen Brenn- oder Treibstoffe still.

VHBT

Ein Herkunftsnachweis ist ab Datum des Monats, in dem er ausgestellt wurde, während 18 Monaten gültig.

Er kann während der Gültigkeitsdauer entwertet und als Nachweis für die Nutzung von Brenn- und Treibstoffen eingesetzt werden, soweit andere Erlasse des Bundes keine abweichenden Regelungen vorsehen.

Die 18-monatige Frist steht auf Gesuch hin für die Dauer der langfristigen Einlagerung der zugehörigen Brenn- oder Treibstoffe still.

VHBT

Wer Herkunftsnachweise nach Artikel 4 c Absatz 1 Buchstaben a, b und c Ziffern 1 und 2 sowie Absatz 2 EnV entwertet, muss die Verbrauchergruppe in der Datenbank erfassen.

VHBT

Wer Herkunftsnachweise nach Artikel 4 c Absatz 1 Buchstaben a, b und c Ziffern 1 und 2 sowie Absatz 2 EnV entwertet, muss die Verbrauchergruppe in der Datenbank erfassen.

VHBT

Produzenten von Brenn- und Treibstoffen müssen der Vollzugsstelle inländische Produktionsanlagen mit den Angaben nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und g–j melden.

Die Angaben nach Absatz 1 müssen von einer für diesen Fachbereich akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle beglaubigt werden.

Bei Anlagen zur Produktion von erneuerbaren Treibstoffen müssen die Produzenten zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die Bewilligung als Herstellungsbetrieb gemäss Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 und die Gewährung einer Steuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe nach Artikel 12 b des Mineralsteuergesetzes erfassen.

Jede Änderung der Daten muss der Vollzugstelle unverzüglich gemeldet werden.

VHBT

Produzenten von Brenn- und Treibstoffen müssen der Vollzugsstelle inländische Produktionsanlagen mit den Angaben nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und g–j melden.

Die Angaben nach Absatz 1 müssen von einer für diesen Fachbereich akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle beglaubigt werden.

Bei Anlagen zur Produktion von erneuerbaren Treibstoffen müssen die Produzenten zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die Bewilligung als Herstellungsbetrieb gemäss Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 und die Gewährung einer Steuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe nach Artikel 12 b des Mineralsteuergesetzes erfassen.

Jede Änderung der Daten muss der Vollzugstelle unverzüglich gemeldet werden.

VHBT

Importeure von Brenn- und Treibstoffen aus ausländischen Produktionsanlagen müssen der Vollzugsstelle Folgendes melden: a. ausländische Produktionsanlagen mit den Angaben nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und g–j; b. falls vorhanden: die Gewährung einer Steuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe nach Artikel 12 b des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 .

Wurde keine Steuererleichterung gewährt, so muss der Importeur die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe a von einer für diesen Fachbereich akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle beglaubigen lassen.

Jede Änderung der Daten muss der Vollzugsstelle unverzüglich gemeldet werden.

VHBT

Importeure von Brenn- und Treibstoffen aus ausländischen Produktionsanlagen müssen der Vollzugsstelle Folgendes melden: a. ausländische Produktionsanlagen mit den Angaben nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und g–j; b. falls vorhanden: die Gewährung einer Steuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe nach Artikel 12 b des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 .

Wurde keine Steuererleichterung gewährt, so muss der Importeur die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe a von einer für diesen Fachbereich akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle beglaubigen lassen.

Jede Änderung der Daten muss der Vollzugsstelle unverzüglich gemeldet werden.

VHBT

Produzenten von Brenn- oder Treibstoffen oder von ihnen beauftragte Dritte müssen die Angaben nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und e (Produktionsdaten) erfassen: a. monatlich bis zum 6. des Folgemonats: 1. Brennstoffe, die nicht am Ort der Produktion zur Wärmeerzeugung verwendet werden, 2. Treibstoffe, die nicht am Ort der Produktion zur Stromerzeugung verwendet werden; b. jährlich bis Ende Februar des Folgejahrs: 1. Brennstoffe, die am Ort der Produktion zur Wärmeerzeugung verwendet werden, 2. Treibstoffe, die am Ort der Produktion zur Stromerzeugung verwendet werden.

Wird in der Schweiz produziertes Gas ins Netz eingespeist, so muss die Menge am Einspeisepunkt erfasst werden.

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit meldet der Vollzugsstelle monatlich bis Ende des Folgemonats die Import- und Exportdaten.

Importeure von massenbilanzierten Brenn- oder Treibstoffen nach Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001 müssen die Begleitdokumentation des Massenbilanzsystems erfassen.

VHBT

Produzenten von Brenn- oder Treibstoffen oder von ihnen beauftragte Dritte müssen die Angaben nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und e (Produktionsdaten) erfassen: a. monatlich bis zum 6. des Folgemonats: 1. Brennstoffe, die nicht am Ort der Produktion zur Wärmeerzeugung verwendet werden, 2. Treibstoffe, die nicht am Ort der Produktion zur Stromerzeugung verwendet werden; b. jährlich bis Ende Februar des Folgejahrs: 1. Brennstoffe, die am Ort der Produktion zur Wärmeerzeugung verwendet werden, 2. Treibstoffe, die am Ort der Produktion zur Stromerzeugung verwendet werden.

Wird in der Schweiz produziertes Gas ins Netz eingespeist, so muss die Menge am Einspeisepunkt erfasst werden.

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit meldet der Vollzugsstelle monatlich bis Ende des Folgemonats die Import- und Exportdaten.

Importeure von massenbilanzierten Brenn- oder Treibstoffen nach Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001 müssen die Begleitdokumentation des Massenbilanzsystems erfassen.

VHBT

Produzenten, die das von ihnen produzierte Biogas nicht vollumfänglich ins Gasnetz einspeisen oder nicht vollumfänglich an einer Tankstelle verkaufen, müssen der Vollzugsstelle für die Gesamtenergiestatistik nach Anhang Ziffer 167 der Statistikerhebungserhebungsverordnung vom 30. Juni 1993 die Brennstoffleistung sowie die installierte elektrische und thermische Nennleistung unter Berücksichtigung allfälliger Erweiterungen melden.

Produzenten von Biogas, die über einen Wärmezähler verfügen, müssen der Vollzugsstelle jährlich melden: a. die produzierte Wärme in kWh aus dem am Standort der Anlage hergestellten Biogas; b. die an Dritte verkaufte Wärme in kWh, einschliesslich der Angabe der belieferten Verbrauchergruppe.

Handelt es sich bei den Energieträgern, die zur Produktion des Brenn- oder Treibstoffs eingesetzt wurden, um Primärenergieträger oder fossile Energieträger, so müssen die Produzenten der Vollzugsstelle die Mengen der zur Produktion eingesetzten Energieträger melden.

VHBT

Produzenten, die das von ihnen produzierte Biogas nicht vollumfänglich ins Gasnetz einspeisen oder nicht vollumfänglich an einer Tankstelle verkaufen, müssen der Vollzugsstelle für die Gesamtenergiestatistik nach Anhang Ziffer 167 der Statistikerhebungserhebungsverordnung vom 30. Juni 1993 die Brennstoffleistung sowie die installierte elektrische und thermische Nennleistung unter Berücksichtigung allfälliger Erweiterungen melden.

Produzenten von Biogas, die über einen Wärmezähler verfügen, müssen der Vollzugsstelle jährlich melden: a. die produzierte Wärme in kWh aus dem am Standort der Anlage hergestellten Biogas; b. die an Dritte verkaufte Wärme in kWh, einschliesslich der Angabe der belieferten Verbrauchergruppe.

Handelt es sich bei den Energieträgern, die zur Produktion des Brenn- oder Treibstoffs eingesetzt wurden, um Primärenergieträger oder fossile Energieträger, so müssen die Produzenten der Vollzugsstelle die Mengen der zur Produktion eingesetzten Energieträger melden.

VHBT

Um in der Datenbank nach Artikel 9 erfasst zu werden, muss ein ausländischer Herkunftsnachweis für erneuerbare Gase oder ein anderes ausländisches Zertifikat für erneuerbare Gase folgende Bedingungen erfüllen: a. Das erneuerbare Gas wird nach dem Stand der Technik aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen hergestellt. b. Das erneuerbare Gas, das aus anderen erneuerbaren Energieträgern als Biomasse hergestellt wird, erfüllt ökologische Anforderungen. c. Das ausländische Zertifikat für erneuerbare Gase wurde von einem nationalen Register ausgegeben oder über das «European Renewable Gas Registry» gehandelt oder beruht auf dem europäischen Energiezertifikatsstandard der «Association of Issuing Bodies» . d. Das erneuerbare Gas wurde in das europäische Gasnetz eingespeist.

Das BFE veröffentlicht Richtlinien zu den Belegen, nach denen: a. das erneuerbare Gas nach dem Stand der Technik aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen hergestellt wurde; b. das erneuerbare Gas, das aus anderen erneuerbaren Energieträgern als Biomasse hergestellt wird, ökologische Anforderungen erfüllt.

Wird ein ausländisches Zertifikat für erneuerbare Gase in der Datenbank nach Artikel 9 erfasst, so ist es im ursprünglichen Register zu löschen.

Wird ein ausländisches Zertifikat für erneuerbare Gase aus einem Land, das über kein Register verfügt, in der Datenbank nach Artikel 9 erfasst, so muss der Importeur nachweisen, dass die kommerzielle Doppelzählung ausgeschlossen ist.

VHBT

Um in der Datenbank nach Artikel 9 erfasst zu werden, muss ein ausländischer Herkunftsnachweis für erneuerbare Gase oder ein anderes ausländisches Zertifikat für erneuerbare Gase folgende Bedingungen erfüllen: a. Das erneuerbare Gas wird nach dem Stand der Technik aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen hergestellt. b. Das erneuerbare Gas, das aus anderen erneuerbaren Energieträgern als Biomasse hergestellt wird, erfüllt ökologische Anforderungen. c. Das ausländische Zertifikat für erneuerbare Gase wurde von einem nationalen Register ausgegeben oder über das «European Renewable Gas Registry» gehandelt oder beruht auf dem europäischen Energiezertifikatsstandard der «Association of Issuing Bodies» . d. Das erneuerbare Gas wurde in das europäische Gasnetz eingespeist.

Das BFE veröffentlicht Richtlinien zu den Belegen, nach denen: a. das erneuerbare Gas nach dem Stand der Technik aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen hergestellt wurde; b. das erneuerbare Gas, das aus anderen erneuerbaren Energieträgern als Biomasse hergestellt wird, ökologische Anforderungen erfüllt.

Wird ein ausländisches Zertifikat für erneuerbare Gase in der Datenbank nach Artikel 9 erfasst, so ist es im ursprünglichen Register zu löschen.

Wird ein ausländisches Zertifikat für erneuerbare Gase aus einem Land, das über kein Register verfügt, in der Datenbank nach Artikel 9 erfasst, so muss der Importeur nachweisen, dass die kommerzielle Doppelzählung ausgeschlossen ist.

VHBT

Die Vollzugsstelle führt für die Registrierung der Anlagen sowie für die Erfassung, die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und die Entwertung der Herkunftsnachweise eine Datenbank.

VHBT

Die Vollzugsstelle führt für die Registrierung der Anlagen sowie für die Erfassung, die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und die Entwertung der Herkunftsnachweise eine Datenbank.

VHBT

Die Vollzugsstelle plausibilisiert regelmässig: a. bei erneuerbaren Brennstoffen und bei Wasserstoff, der nicht als Treibstoff verkauft wird: die Daten der registrierten Anlagen sowie die Import- und Produktionsdaten; b. bei in der Schweiz produzierten erneuerbaren Treibstoffen: die Produktionsdaten; c. bei in die Schweiz importierten erneuerbaren Brenn- und Treibstoffen: die Angaben in der Begleitdokumentation nach Artikel 6 Absatz 4; d. bei in die Schweiz übertragenen Zertifikaten für erneuerbare Gase: die Angaben die nachweisen, dass die Bedingungen nach Artikel 8 Absatz 1 erfüllt sind.

Sie kann zu diesem Zweck Kontrollen vor Ort durchführen und eine Erneuerung der Beglaubigung verlangen.

Sind die Daten nach Absatz 1 nicht korrekt erfasst, so kann sie die Berichtigung verlangen. Werden die Daten nicht berichtigt, so stellt sie den Herkunftsnachweis nicht aus oder löscht bereits ausgestellte Herkunftsnachweise.

Sie überwacht die Übertragung der von ihr erfassten Herkunftsnachweise in der Schweiz sowie den Export von Herkunftsnachweisen und den Import von Herkunftsnachweisen und anderen ausländischen Zertifikaten für erneuerbare Gase.

VHBT

Die Vollzugsstelle plausibilisiert regelmässig: a. bei erneuerbaren Brennstoffen und bei Wasserstoff, der nicht als Treibstoff verkauft wird: die Daten der registrierten Anlagen sowie die Import- und Produktionsdaten; b. bei in der Schweiz produzierten erneuerbaren Treibstoffen: die Produktionsdaten; c. bei in die Schweiz importierten erneuerbaren Brenn- und Treibstoffen: die Angaben in der Begleitdokumentation nach Artikel 6 Absatz 4; d. bei in die Schweiz übertragenen Zertifikaten für erneuerbare Gase: die Angaben die nachweisen, dass die Bedingungen nach Artikel 8 Absatz 1 erfüllt sind.

Sie kann zu diesem Zweck Kontrollen vor Ort durchführen und eine Erneuerung der Beglaubigung verlangen.

Sind die Daten nach Absatz 1 nicht korrekt erfasst, so kann sie die Berichtigung verlangen. Werden die Daten nicht berichtigt, so stellt sie den Herkunftsnachweis nicht aus oder löscht bereits ausgestellte Herkunftsnachweise.

Sie überwacht die Übertragung der von ihr erfassten Herkunftsnachweise in der Schweiz sowie den Export von Herkunftsnachweisen und den Import von Herkunftsnachweisen und anderen ausländischen Zertifikaten für erneuerbare Gase.

VHBT

Die Vollzugsstelle stellt auf Verlangen eine überprüfbare Bestätigung für die in der Datenbank getätigten Transaktionen in schriftlicher oder elektronischer Form aus.

Sie stellt sicher, dass für die mit einem bestimmten Herkunftsnachweis bescheinigte Menge Brenn- oder Treibstoff keine weiteren Herkunftsnachweise ausgestellt werden.

Sie erhebt für die Registrierung der Anlagen sowie für die Erfüllung ihrer weiteren Aufgaben nach diesem Abschnitt Gebühren.

Sie stellt dem BFE alle zur Aufsicht notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung.

Sie vertritt die Schweiz in der «Association of Issuing Bodies» und in weiteren internationalen Gremien.

VHBT

Die Vollzugsstelle stellt auf Verlangen eine überprüfbare Bestätigung für die in der Datenbank getätigten Transaktionen in schriftlicher oder elektronischer Form aus.

Sie stellt sicher, dass für die mit einem bestimmten Herkunftsnachweis bescheinigte Menge Brenn- oder Treibstoff keine weiteren Herkunftsnachweise ausgestellt werden.

Sie erhebt für die Registrierung der Anlagen sowie für die Erfüllung ihrer weiteren Aufgaben nach diesem Abschnitt Gebühren.

Sie stellt dem BFE alle zur Aufsicht notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung.

Sie vertritt die Schweiz in der «Association of Issuing Bodies» und in weiteren internationalen Gremien.

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