730.01
ENVOENEOEN
CH
Art. 71 Energieverordnung (EnV)
EnV; 11. Kapitel: Vollzug
Art. 71 EnV
Das BFE vollzieht diese Verordnung, soweit das Gesetz oder diese Verordnung die Zuständigkeit nicht einer anderen Stelle zuweist.
Andere Bundesämter können mit Zustimmung des BFE Förderungen nach den Artikeln 52–54 gewähren.