Art. 4b Energieverordnung (EnV) - Pflichten
Art. 4b EnV · Pflichten
Produzenten von Brenn- und Treibstoffen müssen die Produktionsanlage in der Datenbank der Vollzugsstelle registrieren und die Menge der produzierten Brenn- und Treibstoffe mittels Herkunftsnachweis bei der Vollzugsstelle erfassen lassen.
Importeure von Brenn- und Treibstoffen müssen die ausländische Produktionsanlage in der Datenbank der Vollzugsstelle registrieren und die Menge der importierten Brenn- und Treibstoffe mittels Herkunftsnachweis bei der Vollzugsstelle erfassen lassen.
Importeure von massenbilanzierten Brenn- und Treibstoffen müssen die Produktionsanlagen nicht registrieren.
Von den Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind: a. Produzenten, die pro Kalenderjahr weniger als 20 Kilogramm erneuerbaren Brennstoff oder nicht erneuerbaren Wasserstoff, der nicht als Treibstoff verwendet wird, produzieren; b. Importeure, die: 1. Treibstoffe als Betriebsmittel im Fahrzeugtank oder in einem Reservekanister importieren, 2. Wasserstoff in Brennstoffzellenfahrzeugen als Betriebsmittel im Fahrzeugtank importieren, 3. für die importierten Brenn- und Treibstoffe über einen ausländischen Herkunftsnachweis verfügen.
Importeure von ausländischen Herkunftsnachweisen für erneuerbare Gase und anderen ausländischen Zertifikaten für erneuerbare Gase müssen diese bei der Vollzugsstelle erfassen lassen.