Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
730.01 ENVOENEOEN CH

Art. 32 Energieverordnung (EnV) - Auszahlung der Entschädigung und Rückforderung

EnV; 5. Kapitel: Wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen, Geothermie-Garantien und Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (124 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 32 EnV · Auszahlung der Entschädigung und Rückforderung

Der Inhaber der Wasserkraftanlage hat nach Umsetzung der Massnahmen bei der zuständigen kantonalen Behörde eine Zusammenstellung der gesamten tatsächlich entstandenen anrechenbaren Kosten einzureichen.

Die anrechenbaren Kosten richten sich nach Anhang 3 Ziffer 3.

Das UVEK regelt die Einzelheiten für die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Massnahmen.

Die kantonale Behörde beurteilt die Zusammenstellung der entstandenen Kosten hinsichtlich Anrechenbarkeit der geltend gemachten Kosten und leitet sie mit ihrer Stellungnahme ans BAFU weiter.

Das BAFU beurteilt die Zusammenstellung der Kosten, stimmt seine Beurteilung mit der kantonalen Behörde ab und verfügt die Entschädigung.

Es fordert allenfalls zu viel bezahlte Entschädigungen zurück.

← Art. 31 EnV Energieverordnung (EnV) Art. 33 EnV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →