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730.01 ENVOENEOEN CH

Art. 2 Energieverordnung (EnV) - Pflichten

EnV; 2. Kapitel: Herkunftsnachweise und Stromkennzeichnung
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Art. 2 EnV · Pflichten

Produzentinnen und Produzenten von Elektrizität müssen die Produktionsanlage registrieren und die produzierte Elektrizität mittels Herkunftsnachweis bei der Vollzugsstelle erfassen lassen.

Von diesen Pflichten ausgenommen sind Produzentinnen und Produzenten, deren Anlagen: a. während höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden; b. weder direkt noch indirekt an das Elektrizitätsnetz angeschlossen sind (Inselanlagen); c. über eine wechselstromseitige Nennleistung von höchstens 30 kVA verfügen; d. gemäss der Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023 klassifiziert sind; oder e. gemäss den Artikeln 1 und 2 der Anlageschutzverordnung vom 2. Mai 1990 geschützt sind.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

A-857/2014 (Art. 2 Abs. 5 EnV)
Network Operator v. Regulatory Commission (Photovoltaic Connection Costs)
The core provision interpreted and applied to determine the allocation of costs for the connection line.