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Art. 4 Energiegesetz (EnG) - Zusammenarbeit mit den Kantonen und der Wirtschaft

EnG; 1. Kapitel: Zweck, Ziele und Grundsätze
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Art. 4 EnG · Zusammenarbeit mit den Kantonen und der Wirtschaft

Bund und Kantone koordinieren ihre Energiepolitik und berücksichtigen die Anstrengungen der Wirtschaft und der Gemeinden.

Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone und Gemeinden arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes mit den Organisationen der Wirtschaft zusammen.

Vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften prüfen sie freiwillige Massnahmen der Wirtschaft. Soweit möglich und notwendig, übernehmen sie Vereinbarungen ganz oder teilweise in das Ausführungsrecht.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

BVGE-2023-IV-5 (Art. 4 Abs. 2 EnG)
Public Procurement Law Applies to Outsourcing of Environmental Target Agreements
Cited to define the cooperation between the federal government and economic organizations in the implementation of the Energy Act.
BVGE-2023-IV-5 (Art. 4 Abs. 3 EnG)
Public Procurement Law Applies to Outsourcing of Environmental Target Agreements
Cited in relation to the relationship between the federal government and advised companies.