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Art. 32 Energiegesetz (EnG) - Wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen

EnG; 6. Kapitel: Besondere Unterstützungsmassnahmen
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Art. 32 EnG · Wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen

Der Bundesrat sieht wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen vor, insbesondere für Massnahmen: a. zur Förderung des sparsamen und effizienten Umgangs mit Elektrizität in Gebäuden, Anlagen, Unternehmen und Fahrzeugen; b. zur Reduktion von Umwandlungsverlusten bei elektrischen Anlagen zur Elektrizitätsproduktion und -verteilung; c. zur Nutzung nicht anders nutzbarer Abwärme für die Elektrizitätsproduktion.

Er kann in Ergänzung zu Absatz 1 schweizweite Programme für die direkte Ausschreibung von Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a vorsehen.

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