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Art. 2 Energiegesetz (EnG) - Ziele für den Ausbau der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien

EnG; 1. Kapitel: Zweck, Ziele und Grundsätze
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Art. 2 EnG · Ziele für den Ausbau der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien

Die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, ausgenommen aus Wasserkraft, hat im Jahr 2035 mindestens 35 000 GWh und im Jahr 2050 mindestens 45 000 GWh zu betragen.

Die Nettoproduktion von Elektrizität aus Wasserkraft hat im Jahr 2035 mindestens 37 900 GWh und im Jahr 2050 mindestens 39 200 GWh zu betragen. Bei Pumpspeicherkraftwerken wird nur die Produktion aufgrund von natürlichen Zuflüssen angerechnet.

Der Import von Elektrizität im Winterhalbjahr (1. Oktober−31. März) soll netto den Richtwert von 5 TWh nicht überschreiten.

Der Bundesrat legt gesamthaft und für einzelne Technologien alle fünf Jahre Zwischenziele fest, erstmals ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023. Er überwacht die Zielerreichung und ergreift rechtzeitig entsprechende Massnahmen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2014.00593 · zh (Art. 2 EnG)
Electricity Charge Dispute and Consumption Period Determination
This legal norm concerning electricity supply was cited as part of the background legal framework relevant to the dispute.