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725.13 NAFGLFORTALFOSTRA CH

Art. 9 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr (NAFG) - Verschuldung, Reserve und Verzinsung

NAFG
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Art. 9 NAFG · Verschuldung, Reserve und Verzinsung

Der Fonds darf sich nicht verschulden. Vorbehalten bleiben Vorfinanzierungen nach Artikel 8a MinVG .

Er bildet eine angemessene Reserve.

Guthaben des Fonds gegenüber dem Bund werden nicht verzinst.

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