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Art. 8 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr (NAFG) - Berichterstattung

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Art. 8 NAFG · Berichterstattung

Der Bundesrat berichtet der Bundesversammlung zusammen mit der Botschaft zur Bewilligung des Zahlungsrahmens und der Verpflichtungskredite: a. über den Zustand und die Auslastung der Nationalstrassen; b. über den Stand der Umsetzung der Ausbauschritte und über die geplanten nächsten Ausbauschritte; c. über den Stand der Umsetzung des Programms im Agglomerationsverkehr und über die geplanten nächsten Phasen.

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