Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
725.13 NAFGLFORTALFOSTRA CH

Art. 3 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr (NAFG) - Fondsrechnung

NAFG
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 NAFG · Fondsrechnung

Die Fondsrechnung besteht aus einer Erfolgsrechnung, einer Bilanz und einer Investitionsrechnung.

Die Erfolgsrechnung weist mindestens aus: a. als Ertrag: 1. die Einlagen in Form von zweckgebundenen Einnahmen, 2. die Erträge im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Nationalstrassen durch den Bund; b. als Aufwand: 1. die Entnahmen für die Finanzierung der Nationalstrassen nach Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG) und für die Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen (Agglomerationsverkehr) nach Artikel 17 a MinVG, soweit diese nicht als aktivierbare Ausgaben unter Absatz 4 fallen, 2. die Wertberichtigung der Nationalstrassen im Bau und der Darlehen für Schienenprojekte des Agglomerationsverkehrs.

Die Bilanz weist aus: a. unter den Aktiven: das Umlauf- und das Anlagevermögen; b. unter den Passiven: das Fremd- und das Eigenkapital.

Die Investitionsrechnung weist mindestens aus: a. die Investitionen für die Nationalstrassen im Bau; b. die Beträge der gewährten Darlehen für Schienenprojekte des Agglomerationsverkehrs.

← Art. 2 NAFG Bundesgesetz vom 30. September 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr (NAFG) - Fonds Art. 4 NAFG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →