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Art. 2 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr (NAFG) - Zweck

NAFG
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Art. 2 NAFG · Zweck

Die Mittel des Fonds dienen der effizienten und umweltverträglichen Bewältigung der für eine leistungsfähige Gesellschaft und Wirtschaft erforderlichen Mobilität in allen Landesgegenden.

Bei der Investitionsplanung werden die Kantone ausgewogen berücksichtigt.

Der Einsatz der Mittel basiert auf einer Gesamtschau des Verkehrs, die: a. alle Verkehrsträger und -mittel mit ihren Vor- und Nachteilen einbezieht; b. wirksame Alternativen gegenüber neuen Infrastrukturen vorzieht; c. die langfristige Finanzierbarkeit und die Finanzlage der öffentlichen Hand berücksichtigt; d. den Schutz der Umwelt und die Koordination mit der Siedlungsentwicklung beachtet; e. die Verbesserung der Erschliessung der Berggebiete und der Tourismusregionen einbezieht.

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