Art. 13 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr (NAFG) - Referendum und Inkrafttreten
Art. 13 NAFG · Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat veröffentlicht dieses Gesetz im Bundesblatt, wenn der Bundesbeschluss vom 30. September 2016 über die Schaffung eines Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr von Volk und Ständen angenommen worden ist.
Er setzt dieses Gesetz unter Vorbehalt der Absätze 4–6 gleichzeitig mit dem Bundesbeschluss vom 30. September 2016 über die Schaffung eines Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr in Kraft .
Er setzt die Änderung des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 (Anhang Ziff. 1) wie folgt in Kraft: a. Artikel 12 Absatz 2: im Jahr, bevor die Reserve des Fonds unter den Betrag von 500 Millionen Franken fallen würde; b. Artikel 12 f: gleichzeitig mit der ersten Anpassung des Mineralölsteuerzuschlags nach Inkrafttreten von Artikel 12 Absatz 2.
Er setzt Artikel 5 MinVG (Anhang Ziff. 5) zwei Jahre nach Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 30. September 2016 über die Schaffung eines Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr in Kraft.
Er setzt Artikel 2 des Nationalstrassenabgabegesetzes vom 19. März 2010 (Anhang Ziff. 6) zwei Jahre nach Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 30. September 2016 über die Schaffung eines Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr in Kraft. Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2018