725.13
NAFGLFORTALFOSTRA
CH
Art. 10 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr (NAFG) - Genehmigung der Fondsrechnung und Kenntnisnahme der Finanzplanung
NAFG
Art. 10 NAFG · Genehmigung der Fondsrechnung und Kenntnisnahme der Finanzplanung
Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung jährlich die Fondsrechnung zur Genehmigung.
Er erstellt für den Fonds eine Finanzplanung über die drei dem Voranschlag folgenden Jahre und bringt sie der Bundesversammlung zusammen mit dem Voranschlag zur Kenntnis.