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Art. 8 Verordnung vom 25. Oktober 1995 über die Abgeltung von Einbussen bei der Wasserkraftnutzung (VAEW) - Erheblichkeit der Einbusse

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Art. 8 VAEW · Erheblichkeit der Einbusse

Erreichen die nach den Artikeln 6 und 7 errechneten Ausgleichsbeiträge nicht mindestens 20 Prozent des entgangenen Wasserzinses, 30 000 Franken und 0,1 Promille der Totaleinnahmen der Rechnung des anspruchsberechtigten Gemeinwesens, so wird die Einbusse nicht abgegolten. Bei Verwendung des Rechnungsmodells für Kantone und Gemeinden ist vom Gesamtertrag der laufenden Rechnung auszugehen.

Erleiden mehrere Gemeinden oder Bezirke Einbussen, so wird die Erheblichkeit nach Absatz 1 nicht einzeln für jede Gemeinde oder jeden Bezirk, sondern für alle gemeinsam ermittelt.

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