721.821
VAEWOCFHOIFI
CH
Art. 6 Verordnung vom 25. Oktober 1995 über die Abgeltung von Einbussen bei der Wasserkraftnutzung (VAEW) - Ermittlung der Einbusse
VAEW
Art. 6 VAEW · Ermittlung der Einbusse
Zur Ermittlung der Einbusse werden berücksichtigt: a. der entgangene Wasserzins; b. eine Pauschale für weitere Ausfälle in der Höhe von 25 Prozent des entgangenen Wasserzinses; c. die wirtschaftliche Realisierungswahrscheinlichkeit der Anlage.
Massgebend für die Ermittlung ist der Anhang.