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Art. 4 Verordnung vom 25. Oktober 1995 über die Abgeltung von Einbussen bei der Wasserkraftnutzung (VAEW) - Realisierbarkeit der Wasserkraftnutzung

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Art. 4 VAEW · Realisierbarkeit der Wasserkraftnutzung

Das anspruchsberechtigte Gemeinwesen muss glaubhaft machen, dass die Nutzung der Wasserkraft in technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht möglich wäre.

Die Restwassermengen werden nach Artikel 31 Absatz 1 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 bestimmt.

Die Realisierbarkeit der Nutzung wird nach den Verhältnissen bei Gesuchseinreichung beurteilt.

Der Schutz von Biotopen und Landschaften nationaler Bedeutung nach NHG schliesst Ausgleichsbeiträge nicht aus, sofern er nicht länger als fünf Jahre vor der Einreichung des Gesuchs rechtswirksam wurde.

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