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Art. 3 Verordnung vom 25. Oktober 1995 über die Abgeltung von Einbussen bei der Wasserkraftnutzung (VAEW) - Schützenswerte Landschaft

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Art. 3 VAEW · Schützenswerte Landschaft

Als schützenswert gilt eine Landschaft, der nationale Bedeutung im Sinne des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) zukommt.

Dabei ist nicht erforderlich, dass die Landschaft bereits in ein Bundesinventar aufgenommen ist.

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