721.821
VAEWOCFHOIFI
CH
Art. 19 Verordnung vom 25. Oktober 1995 über die Abgeltung von Einbussen bei der Wasserkraftnutzung (VAEW) - Übergangsbestimmung
VAEW
Art. 19 VAEW · Übergangsbestimmung
Der Schutz von Biotopen und Landschaften nationaler Bedeutung nach NHG , der zwischen dem 1. Januar 1987 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung rechtswirksam wurde, schliesst Ausgleichsbeiträge nicht aus, sofern das Gesuch binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Verordnung eingereicht wurde.