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Art. 19 Verordnung vom 25. Oktober 1995 über die Abgeltung von Einbussen bei der Wasserkraftnutzung (VAEW) - Übergangsbestimmung

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Art. 19 VAEW · Übergangsbestimmung

Der Schutz von Biotopen und Landschaften nationaler Bedeutung nach NHG , der zwischen dem 1. Januar 1987 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung rechtswirksam wurde, schliesst Ausgleichsbeiträge nicht aus, sofern das Gesuch binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Verordnung eingereicht wurde.

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