721.821
VAEWOCFHOIFI
CH
Art. 17 Verordnung vom 25. Oktober 1995 über die Abgeltung von Einbussen bei der Wasserkraftnutzung (VAEW) - Beendigung der Schutzverpflichtung
VAEW
Art. 17 VAEW · Beendigung der Schutzverpflichtung
Der Vertrag nach Artikel 12 kann einvernehmlich zwischen den Parteien aufgehoben werden. In diesem Fall entfällt der Anspruch auf Ausgleichsbeiträge vom Zeitpunkt der Aufhebung an.
Das Bundesamt hört vorgängig das BAFU an.