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721.821 VAEWOCFHOIFI CH

Art. 16 Verordnung vom 25. Oktober 1995 über die Abgeltung von Einbussen bei der Wasserkraftnutzung (VAEW) - Rückforderung

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Art. 16 VAEW · Rückforderung

Wird der Schutz nach Artikel 5 nicht gehörig vollzogen, so kann die Ausrichtung der Ausgleichsbeiträge eingestellt und eine teilweise oder vollständige Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen angeordnet werden. Die rechtliche Durchsetzung des Schutzes bleibt vorbehalten.

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