721.821
VAEWOCFHOIFI
CH
Art. 13 Verordnung vom 25. Oktober 1995 über die Abgeltung von Einbussen bei der Wasserkraftnutzung (VAEW) - Vollzug
VAEW
Art. 13 VAEW · Vollzug
Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung.
Die Kantone teilen dem Bundesamt die kantonalen und kommunalen Erlasse, Pläne und Verfügungen mit, welche sich auf die schützenswerte Landschaft beziehen. Mitzuteilen sind auch faktische Vorgänge, die geeignet sind, den Wert der Landschaft zu beeinträchtigen. Das Bundesamt setzt das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hierüber in Kenntnis.
Um die Einhaltung der vertraglichen Schutzverpflichtungen durchzusetzen, können das Bundesamt sowie das BAFU nötigenfalls Klage erheben.