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721.821 VAEWOCFHOIFI CH

Art. 12 Verordnung vom 25. Oktober 1995 über die Abgeltung von Einbussen bei der Wasserkraftnutzung (VAEW) - Gewährung der Ausgleichsbeiträge

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Art. 12 VAEW · Gewährung der Ausgleichsbeiträge

Die Ausgleichsbeiträge werden durch öffentlichrechtlichen Vertrag nach den Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 gewährt.

Das anspruchsberechtigte Gemeinwesen verpflichtet sich im Vertrag, den Schutz nach Artikel 5 während 40 Jahren zu gewährleisten und den Vollzug der Schutzbestimmungen sicherzustellen.

Der Vertrag hält fest, dass die Verpflichtungen der Parteien unter dem Vorbehalt von Artikel 18 stehen.

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