721.821
VAEWOCFHOIFI
CH
Art. 12 Verordnung vom 25. Oktober 1995 über die Abgeltung von Einbussen bei der Wasserkraftnutzung (VAEW) - Gewährung der Ausgleichsbeiträge
VAEW
Art. 12 VAEW · Gewährung der Ausgleichsbeiträge
Die Ausgleichsbeiträge werden durch öffentlichrechtlichen Vertrag nach den Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 gewährt.
Das anspruchsberechtigte Gemeinwesen verpflichtet sich im Vertrag, den Schutz nach Artikel 5 während 40 Jahren zu gewährleisten und den Vollzug der Schutzbestimmungen sicherzustellen.
Der Vertrag hält fest, dass die Verpflichtungen der Parteien unter dem Vorbehalt von Artikel 18 stehen.