Art. 10 Verordnung vom 25. Oktober 1995 über die Abgeltung von Einbussen bei der Wasserkraftnutzung (VAEW) - Gesuch
Art. 10 VAEW · Gesuch
Das anspruchsberechtigte Gemeinwesen muss das Gesuch um Ausgleichsbeiträge beim Bundesamt für Energie (Bundesamt) einreichen.
Ist nicht der Kanton Gesuchsteller, so muss das Gesuch beim Kanton eingereicht werden; dieser leitet es mit einer Stellungnahme an das Bundesamt weiter.
Das Gesuch hat insbesondere zu enthalten: a. eine Projektstudie mit den technischen Hauptdaten, einschliesslich eines Übersichtsplans und eines Übersichtslängenprofils; b. Unterlagen über die hydrologischen Verhältnisse (Einzugsgebiet, monatliche Abflussmengen, Restwassermenge, Speichermöglichkeiten); c. Angaben über die Energieerzeugung sowie bei einer Pumpspeicherung über deren Energiebedarf; d. die Investitions- und Jahreskosten; e. Angaben über die rechtliche Zulässigkeit der Nutzung, wobei deren Vereinbarkeit mit den Vorschriften über den Schutz der Umwelt bei über 3 MW Leistung anhand einer Voruntersuchung im Sinne der Artikel 3 und 8 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung dargelegt werden muss; f. Angaben über die für das betreffende Gebiet bestehenden Planungen; g. eine Dokumentation über Zustand und Nutzung der Landschaft im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung sowie eine Begründung für deren nationale Bedeutung; h. Angaben über die vorgenommene oder vorgesehene Unterschutzstellung; i. Unterlagen über den Finanzhaushalt und die Finanzkraft des gesuchstellenden Gemeinwesens.
Das Bundesamt kann verlangen, dass diese Angaben und Unterlagen ergänzt werden, wenn dies für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist.