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721.821 VAEWOCFHOIFI CH

Art. 10 Verordnung vom 25. Oktober 1995 über die Abgeltung von Einbussen bei der Wasserkraftnutzung (VAEW) - Gesuch

VAEW
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Art. 10 VAEW · Gesuch

Das anspruchsberechtigte Gemeinwesen muss das Gesuch um Ausgleichsbeiträge beim Bundesamt für Energie (Bundesamt) einreichen.

Ist nicht der Kanton Gesuchsteller, so muss das Gesuch beim Kanton eingereicht werden; dieser leitet es mit einer Stellungnahme an das Bundesamt weiter.

Das Gesuch hat insbesondere zu enthalten: a. eine Projektstudie mit den technischen Hauptdaten, einschliesslich eines Übersichtsplans und eines Übersichtslängenprofils; b. Unterlagen über die hydrologischen Verhältnisse (Einzugsgebiet, monatliche Abflussmengen, Restwassermenge, Speichermöglichkeiten); c. Angaben über die Energieerzeugung sowie bei einer Pumpspeicherung über deren Energiebedarf; d. die Investitions- und Jahreskosten; e. Angaben über die rechtliche Zulässigkeit der Nutzung, wobei deren Vereinbarkeit mit den Vorschriften über den Schutz der Umwelt bei über 3 MW Leistung anhand einer Voruntersuchung im Sinne der Artikel 3 und 8 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung dargelegt werden muss; f. Angaben über die für das betreffende Gebiet bestehenden Planungen; g. eine Dokumentation über Zustand und Nutzung der Landschaft im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung sowie eine Begründung für deren nationale Bedeutung; h. Angaben über die vorgenommene oder vorgesehene Unterschutzstellung; i. Unterlagen über den Finanzhaushalt und die Finanzkraft des gesuchstellenden Gemeinwesens.

Das Bundesamt kann verlangen, dass diese Angaben und Unterlagen ergänzt werden, wenn dies für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

FI.2005.0068 · vd (Art. 10 OIFI)
Tax Authority's Timely Claim for Repayment of Improperly Granted Foreign Dividend Tax Credit
Cited in the reasoning as the provision detailing the exact calculation method for the maximum tax credit amount (aOIFI used in the end).