Art. 9 Bundesgesetz vom 18. März 2022 über Velowege (Veloweggesetz) - Ersatz
Art. 9 Veloweggesetz · Ersatz
Müssen in den Plänen festgelegte Velowege oder Teile davon aufgehoben werden, so sorgen die zuständigen Behörden für angemessenen Ersatz durch vorhandene oder neu zu schaffende Wege; dabei berücksichtigen sie das öffentliche Interesse und die örtlichen Verhältnisse.
Velowege sind insbesondere zu ersetzen, wenn: a. sie nicht mehr frei befahrbar sind; b. sie unterbrochen werden; c. sie nicht mehr sicher befahren werden können, insbesondere wenn sie auf einer längeren Wegstrecke von Motorfahrzeugen stark oder schnell befahren werden; d. sie zu Velowegnetzen für die Freizeit gehören und ihre Attraktivität stark eingeschränkt wird.
Die Kantone können Ausnahmen von der Ersatzpflicht vorsehen.
Sie regeln das Verfahren für die Aufhebung von Velowegen und bestimmen, wer zum Ersatz verpflichtet ist.