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Art. 8 Bundesgesetz vom 18. März 2022 über Velowege (Veloweggesetz) - Anlage und Erhaltung

Veloweggesetz
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Art. 8 Veloweggesetz · Anlage und Erhaltung

Die für die Velowege zuständigen Behörden sorgen dafür, dass: a. Velowege angelegt, erhalten und signalisiert werden; b. die Velowege frei und sicher mit dem Velo befahren werden können; c. die öffentliche Benutzung rechtlich gesichert ist.

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