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CH
Art. 8 Bundesgesetz vom 18. März 2022 über Velowege (Veloweggesetz) - Anlage und Erhaltung
Veloweggesetz
Art. 8 Veloweggesetz · Anlage und Erhaltung
Die für die Velowege zuständigen Behörden sorgen dafür, dass: a. Velowege angelegt, erhalten und signalisiert werden; b. die Velowege frei und sicher mit dem Velo befahren werden können; c. die öffentliche Benutzung rechtlich gesichert ist.