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Art. 6 Bundesgesetz vom 18. März 2022 über Velowege (Veloweggesetz) - Planungsgrundsätze

Veloweggesetz
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Art. 6 Veloweggesetz · Planungsgrundsätze

Die für die Planung der Velowegnetze zuständigen Behörden sorgen im Grundsatz dafür, dass: a. die Velowege zusammenhängend und durchgehend sind und insbesondere die wichtigen Orte nach den Artikeln 3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 erschliessen; b. die Netze eine angemessene Dichte und die Velowege eine direkte Streckenführung aufweisen; c. die Velowege sicher sind und der Veloverkehr, wo möglich und angebracht, getrennt vom motorisierten Verkehr und vom Fussverkehr geführt wird; d. die Velowege einen homogenen Ausbaustandard aufweisen; e. die Netze attraktiv sind und dass die Velowegnetze für die Freizeit für die Velofahrerinnen und die Velofahrer eine hohe Erholungsqualität aufweisen.

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