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Art. 5 Bundesgesetz vom 18. März 2022 über Velowege (Veloweggesetz) - Planungspflicht und Zugänglichkeit der Pläne

Veloweggesetz
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Art. 5 Veloweggesetz · Planungspflicht und Zugänglichkeit der Pläne

Die Kantone sorgen dafür, dass: a. bestehende und vorgesehene Velowegnetze für den Alltag und die Freizeit in Plänen festgehalten werden; b. die Pläne periodisch überprüft und nötigenfalls angepasst werden.

Die Pläne sind für die Behörden verbindlich. Die Kantone legen die übrigen Rechtswirkungen der Pläne fest und regeln das Verfahren für deren Erstellung und Änderung. Falls sie die Planung der kommunalen Wegnetze an ihre Gemeinden delegieren, sorgen sie für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1.

Die Betroffenen sowie die interessierten Organisationen sind an der Planung zu beteiligen.

Die Pläne sind öffentlich. Sie müssen in elektronischer Form zugänglich sein.

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