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Art. 19 Bundesgesetz vom 18. März 2022 über Velowege (Veloweggesetz) - Fristen für die Erstellung und Umsetzung der Pläne

Veloweggesetz
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Art. 19 Veloweggesetz · Fristen für die Erstellung und Umsetzung der Pläne

Die Kantone sorgen dafür, dass: a. die Pläne nach Artikel 5 Absatz 1 innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellt werden; b. die Pläne innert zwanzig Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes umgesetzt werden.

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann die Fristen ausnahmsweise für einzelne Gebiete verlängern. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Verlängerung der Fristen.

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