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Art. 16 Bundesgesetz vom 18. März 2022 über Velowege (Veloweggesetz) - Zusammenarbeit mit privaten Fachorganisationen

Veloweggesetz
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Art. 16 Veloweggesetz · Zusammenarbeit mit privaten Fachorganisationen

Der Bund kann für folgende Aufgaben private Fachorganisationen beiziehen, die im Bereich des Veloverkehrs gesamtschweizerisch tätig sind: a. Beratung der Kantone, der Gemeinden und Dritter; b. Bereitstellung von Grundlagen für Kantone, Gemeinden und Dritte; c. Information der Öffentlichkeit.

Er kann privaten Fachorganisationen für ihre Tätigkeiten nach Absatz 1 Finanzhilfen ausrichten. Er schliesst dazu öffentlich-rechtliche Verträge mit ihnen ab.

Beitragsberechtigt sind private Fachorganisationen, die: a. im Bereich des Veloverkehrs gesamtschweizerisch tätig sind; und b. gemäss ihren Statuten seit mindestens drei Jahren ideelle Zwecke im Bereich des Veloverkehrs verfolgen; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.

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