Art. 16 Bundesgesetz vom 18. März 2022 über Velowege (Veloweggesetz) - Zusammenarbeit mit privaten Fachorganisationen
Art. 16 Veloweggesetz · Zusammenarbeit mit privaten Fachorganisationen
Der Bund kann für folgende Aufgaben private Fachorganisationen beiziehen, die im Bereich des Veloverkehrs gesamtschweizerisch tätig sind: a. Beratung der Kantone, der Gemeinden und Dritter; b. Bereitstellung von Grundlagen für Kantone, Gemeinden und Dritte; c. Information der Öffentlichkeit.
Er kann privaten Fachorganisationen für ihre Tätigkeiten nach Absatz 1 Finanzhilfen ausrichten. Er schliesst dazu öffentlich-rechtliche Verträge mit ihnen ab.
Beitragsberechtigt sind private Fachorganisationen, die: a. im Bereich des Veloverkehrs gesamtschweizerisch tätig sind; und b. gemäss ihren Statuten seit mindestens drei Jahren ideelle Zwecke im Bereich des Veloverkehrs verfolgen; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.