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Art. 13 Bundesgesetz vom 18. März 2022 über Velowege (Veloweggesetz) - Rücksichtnahme auf Velowege

Veloweggesetz
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Art. 13 Veloweggesetz · Rücksichtnahme auf Velowege

Die Bundesstellen nehmen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Rücksicht auf die in den Plänen nach Artikel 5 festgelegten Velowegnetze, indem sie: a. eigene Bauten und Anlagen in hoher Qualität planen und erstellen; b. Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen und Auflagen erteilen oder sie verweigern; c. Beiträge nur unter Bedingungen gewähren oder ihre Gewährung ablehnen; d. im öffentlichen Interesse für angemessenen Ersatz sorgen, wenn Velowegnetze oder Teile davon aufgehoben werden müssen.

Entstehen Kosten, weil Velowegnetze berücksichtigt oder Teile davon ersetzt werden müssen, so werden sie dem betreffenden Objektkredit belastet oder zum gleichen Beitragssatz wie die übrigen Objektkosten subventioniert.

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