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CH
Art. 12 Bundesgesetz vom 18. März 2022 über Velowege (Veloweggesetz) - Zurverfügungstellung von Geobasisdaten
Veloweggesetz
Art. 12 Veloweggesetz · Zurverfügungstellung von Geobasisdaten
Die Kantone stellen dem Bund die aktuellen Geobasisdaten zu ihren Velowegnetzen zur Verfügung.
Die Fachstelle des Bundes für Velowege kann Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen an diese Geobasisdaten erlassen.