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Art. 11 Bundesgesetz vom 18. März 2022 über Velowege (Veloweggesetz) - Rücksichtnahme auf Velowege und auf andere Anliegen

Veloweggesetz
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Art. 11 Veloweggesetz · Rücksichtnahme auf Velowege und auf andere Anliegen

Die kantonalen und kommunalen Behörden nehmen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Rücksicht auf die Velowege.

Die für Velowege zuständigen Behörden nehmen Rücksicht auf die Anliegen der Verkehrs- und Siedlungsplanung, der Land- und Forstwirtschaft, des Natur- und Heimatschutzes sowie anderer raumwirksamer Tätigkeiten.

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