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Art. 10 Bundesgesetz vom 18. März 2022 über Velowege (Veloweggesetz) - Zusammenarbeit mit privaten Fachorganisationen

Veloweggesetz
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Art. 10 Veloweggesetz · Zusammenarbeit mit privaten Fachorganisationen

Die Kantone können für die Planung, die Anlage und die Erhaltung der Velowegnetze sowie für die Information über diese Netze private Fachorganisationen beiziehen.

Sie können den privaten Fachorganisationen Aufgaben in diesen Bereichen übertragen.

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