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Art. 1 Bundesgesetz vom 18. März 2022 über Velowege (Veloweggesetz) - Gegenstand

Veloweggesetz
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Art. 1 Veloweggesetz · Gegenstand

Dieses Gesetz: a. legt die Grundsätze fest, die die Kantone und Gemeinden bei der Planung, Anlage und Erhaltung von Velowegnetzen beachten müssen; b. regelt die Unterstützung der Kantone und Gemeinden durch den Bund bei der Planung, Anlage und Erhaltung von Velowegnetzen und bei der Information der Öffentlichkeit über diese Netze; c. regelt die Aufgaben des Bundes im Bereich Velowegnetze.

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