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Art. 2 Verordnung vom 26. November 1986 über Fuss- und Wanderwege (FWV) - Mitwirkung des Bundes

FWV
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Art. 2 FWV · Mitwirkung des Bundes

Die Kantone unterbreiten die Pläne dem Bundesamt für Strassen (Bundesamt): a. vor dem erstmaligen Erlass; b. vor der Genehmigung erheblicher Anpassungen.

Sie berichten dem Bundesamt gleichzeitig über: a. die Koordination ihrer Fuss- und Wanderwegnetze mit denjenigen der Nachbarkantone und den raumwirksamen Tätigkeiten des eigenen Kantons und der Nachbarkantone; b. den Realisierungszeitraum und die Trägerschaft der vorgesehenen Wege.

Das Bundesamt holt die Stellungnahmen der mitinteressierten Bundesstellen ein. Es koordiniert diese und gibt sie dem Kanton bekannt.

Auf Fuss- und Wanderwege, die den Anforderungen des FWG nicht entsprechen, ist Artikel 10 des FWG (Rücksichtnahme, Ersatz) nicht anwendbar.

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