Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
702 ZWGLRSLASEC CH

Art. 8 Bundesgesetz vom 20. März 2015 über Zweitwohnungen (ZWG) - Wohnungen im Zusammenhang mit strukturierten Beherbergungsbetrieben

ZWG; 4. Kapitel: Erstellung neuer Wohnungen in Gemeinden mit Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 ZWG · Wohnungen im Zusammenhang mit strukturierten Beherbergungsbetrieben

In Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent darf strukturierten Beherbergungsbetrieben die Erstellung von Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung nach Artikel 7 Absatz 1 bewilligt werden, wenn: a. der Betrieb nur mit dem Ertrag aus der Erstellung solcher Wohnungen wirtschaftlich geführt oder weitergeführt werden kann; b. die Eigentümerin oder der Eigentümer beziehungsweise die Betreiberin oder der Betreiber auf Verlangen den Nachweis erbringt, dass der Ertrag aus den Wohnungen in den Bau oder Betrieb der strukturierten Beherbergung investiert wird; c. die Hauptnutzfläche dieser Wohnungen einen Anteil von 20 Prozent der gesamten Hauptnutzfläche der Zimmer und der Wohnungen nicht übersteigt; d. die Wohnungen mit dem strukturierten Beherbergungsbetrieb eine bauliche und funktionale Einheit bilden, es sei denn, Gründe des Ortsbild- oder Denkmalschutzes stehen dem entgegen; und e. keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

Für Wohnungen nach Absatz 1, die dauerhaft im Eigentum des strukturierten Beherbergungsbetriebs bleiben und von diesem vermietet werden, darf die gesamte Hauptnutzfläche nach Absatz 1 Buchstabe c höchstens 33 Prozent betragen. Im Grundbuch ist eine entsprechende Veräusserungsbeschränkung anzumerken. Artikel 7 Absätze 4 und 5 gilt sinngemäss.

Erstellt der Betrieb sowohl Wohnungen nach Absatz 1 wie auch solche nach Absatz 2, so wird der Höchstanteil von 33 Prozent reduziert um den Wert, der sich daraus ergibt, dass der Quotient aus der Fläche der Wohnungen nach Absatz 1 und der Summe der Flächen der Wohnungen nach den Absätzen 1 und 2 mit 13 Prozent multipliziert wird.

Ein strukturierter Beherbergungsbetrieb, der am 11. März 2012 schon bestanden hat, kann zu maximal 50 Prozent der Hauptnutzfläche zu Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung nach Artikel 7 Absatz 1 umgenutzt werden, wenn: a er eine minimale Bewirtschaftungsdauer von 25 Jahren aufweist; b. er nicht mehr wirtschaftlich weitergeführt und auch nicht in touristisch bewirtschaftete Wohnungen umgenutzt werden kann; c. die Tatsache, dass der betreffende Beherbergungsbetrieb nicht mehr wirtschaftlich weitergeführt werden kann, nicht durch ein Fehlverhalten der Eigentümerin oder des Eigentümers beziehungsweise der Betreiberin oder des Betreibers verursacht worden ist; und d. keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

Zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 4 erfüllt sind, ist ein unabhängiges Gutachten erstellen zu lassen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

← Art. 7 ZWG Bundesgesetz vom 20. März 2015 über Zweitwohnungen (ZWG) - Gegenstand Art. 9 ZWG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (5)

VR3 2023 47 · gr (Art. 8 Abs. 1 ZWG)
Appeal Against Partial Revision of Local Development Plan for Hotel Resort Expansion
Cited regarding the prerequisites for financing structured accommodation businesses through the sale of non-restricted dwellings, but not explicitly cited in the final orders 1-4.
VR3 2019 99 · gr (Art. 8 Abs. 1 ZWG)
Cantonal Land-Use Plan Revision Appeal: Parking Clearing Overturned, Resort Approval Upheld
The court explicitly examined but ultimately dismissed the challenge concerning the circumvention of the Second Home Legislation (ZWG) based on the existing ZWG assessment.
R 2021 87 · gr (Art. 8 Abs. 1 lit. a ZWG)
Nature Protection Organization v. Cantonal Government (Land-Use Plan Revision)
Cited in the reasoning to define the condition under which a business might only be viable through the proceeds from building non-restricted residential units.
R 2021 87 · gr (Art. 8 Abs. 1 oder 4 ZWG)
Nature Protection Organization v. Cantonal Government (Land-Use Plan Revision)
Cited in the reasoning regarding the legal basis for the expert report requirement under the Second Homes Act.
R 2021 87 · gr (Art. 8 Abs. 5 ZWG)
Nature Protection Organization v. Cantonal Government (Land-Use Plan Revision)
Cited in the reasoning to address the appellant's objection concerning the missing expert report regarding economic viability in relation to secondary housing law.