702
ZWGLRSLASEC
CH
Art. 5 Bundesgesetz vom 20. März 2015 über Zweitwohnungen (ZWG) - Feststellung des Zweitwohnungsanteils
ZWG; 2. Kapitel: Wohnungsinventar und Zweitwohnungsanteil
Art. 5 ZWG · Feststellung des Zweitwohnungsanteils
Der Bund stellt für jede Gemeinde auf der Grundlage des Wohnungsinventars nach Artikel 4 den Anteil der Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohnungen fest.
Legt eine Gemeinde das Wohnungsinventar nicht fristgemäss vor, so wird für die betreffende Gemeinde ein Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent angenommen. Die zuständige Bundesbehörde kann auf Antrag der Gemeinde bei Vorliegen triftiger Gründe eine Nachfrist gewähren.
Der Bundesrat bestimmt die Bundesbehörde, die den Zweitwohnungsanteil feststellt.
Diese hört vor ihrem Entscheid den Kanton an, in dem die Gemeinde liegt.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
A-4343/2018 (art. 5 al. 2 LRS)
ARE's Secondary Residence Decision Annulled Due to Factual Errors
Used to annul the decision and refer the case back to the lower authority because the latter had not sufficiently established the facts.