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Art. 4 Bundesgesetz vom 20. März 2015 über Zweitwohnungen (ZWG) - Wohnungsinventar

ZWG; 2. Kapitel: Wohnungsinventar und Zweitwohnungsanteil
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Art. 4 ZWG · Wohnungsinventar

Jede Gemeinde erstellt jährlich ein Wohnungsinventar.

Im Wohnungsinventar sind mindestens die Gesamtzahl der Wohnungen sowie die Anzahl der Erstwohnungen aufzuführen.

Die Gemeinde kann zudem die Kategorie der den Erstwohnungen gleichgestellten Wohnungen gesondert aufführen und diese Wohnungskategorie den Erstwohnungen zurechnen.

Der Bundesrat regelt die Anforderungen an das Wohnungsinventar und legt die Einzelheiten der Veröffentlichung fest.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

A-5636/2019 (Art. 4 ZWG)
Municipality Fails to Reclassify Agricultural Dwellings as Primary Residences, Second Home Ban Upheld
The court referenced this provision regarding the municipality's duty to register dwellings in the building and housing register.
R 2017 37 · gr (Art. 4 ZWG)
Appeal Against Building Permit for Multi-Family Houses Regarding Zoning and Second Homes Act Compliance
The court found that the required proof of existing housing stock according to Art. 4 ZWG had not been provided, leading to the annulment of the provisions concerning housing use restrictions.