Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
702 ZWGLRSLASEC CH

Art. 27 Bundesgesetz vom 20. März 2015 über Zweitwohnungen (ZWG) - Vorabklärungen vor dem 18. Dezember 2007

ZWG; 8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 27 ZWG · Vorabklärungen vor dem 18. Dezember 2007

Unabhängig von den Voraussetzungen nach Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8, 9 oder 26 darf ein Baugesuch für eine neue Wohnung ohne Nutzungsbeschränkung nach Artikel 7 Absatz 1 bewilligt werden, wenn: a. die für die Baubewilligung zuständige Behörde vor dem 18. Dezember 2007 aufgrund einer hinreichend detaillierten Voranfrage eine schriftliche Antwort gegeben hat, die: 1. die wesentlichen Elemente der Baubewilligung im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b zum Gegenstand hat, 2. die Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens bejaht; b. die Baubewilligung vor dem 11. März 2012 nicht erteilt werden konnte, weil der Eigentümer oder die Eigentümerin unverschuldet verhindert war, das Baugesuch rechtzeitig einzureichen; und c. die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung erfüllt sind.

← Art. 26 ZWG Bundesgesetz vom 20. März 2015 über Zweitwohnungen (ZWG) - Gegenstand Art. 28 ZWG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →