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Art. 23 Bundesgesetz vom 20. März 2015 über Zweitwohnungen (ZWG) - Ausführungsbestimmungen

ZWG; 8. Kapitel: Schlussbestimmungen
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Art. 23 ZWG · Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, soweit das Gesetz nicht die Kantone für zuständig erklärt.

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