Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
702 ZWGLRSLASEC CH

Art. 22 Bundesgesetz vom 20. März 2015 über Zweitwohnungen (ZWG) - Unrichtige Angaben

ZWG; 7. Kapitel: Strafbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 22 ZWG · Unrichtige Angaben

Wer vorsätzlich den zuständigen Behörden über Tatsachen, die für die Bewilligung, die Sistierung oder die Änderung einer Nutzungsbeschränkung nach diesem Gesetz von Bedeutung sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder einen Irrtum dieser Behörden arglistig benutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Wer fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

← Art. 21 ZWG Bundesgesetz vom 20. März 2015 über Zweitwohnungen (ZWG) - Gegenstand Art. 23 ZWG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

200 2020 302 · be (Art. 22 ZWG)
Jurisdictional Dispute over Supplemental Benefits (EL) Following Alleged Cantonal Relocation
Mentioned in the context of potential liability under secondary criminal law concerning the Second Home Act, although not directly cited in the final orders 1 or 2.