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ZWGLRSLASEC
CH
Art. 21 Bundesgesetz vom 20. März 2015 über Zweitwohnungen (ZWG) - Missachtung von Nutzungsbeschränkungen
ZWG; 7. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 21 ZWG · Missachtung von Nutzungsbeschränkungen
Wer vorsätzlich eine Nutzungsbeschränkung nach diesem Gesetz missachtet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
Wird die Nutzungsbeschränkung nachträglich widerrufen, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen.
Bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Verfahrens auf Sistierung oder Änderung einer Nutzungsbeschränkung ist die strafrechtliche Beurteilung aufzuschieben.