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ZWGLRSLASEC
CH
Art. 18 Bundesgesetz vom 20. März 2015 über Zweitwohnungen (ZWG) - Durchführung der amtlichen Massnahmen bei unrechtmässiger Nutzung
ZWG; 6. Kapitel: Vollzug
Art. 18 ZWG · Durchführung der amtlichen Massnahmen bei unrechtmässiger Nutzung
Die zuständige Behörde hat alle Rechte und Pflichten, die sie für die Wiederherstellung der rechtmässigen Nutzung in Vertretung der Eigentümerin oder des Eigentümers braucht.
Sie kann Dritte für die Durchführung der nötigen Massnahmen beiziehen.
Die Einnahmen aus der Vermietung nach Artikel 17 Absatz 3, abzüglich des Verwaltungsaufwands der zuständigen Behörde und allenfalls beigezogener Dritter, gehen an die Eigentümerin oder an den Eigentümer.