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Art. 17 Bundesgesetz vom 20. März 2015 über Zweitwohnungen (ZWG) - Amtliche Massnahmen bei unrechtmässiger Nutzung

ZWG; 6. Kapitel: Vollzug
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Art. 17 ZWG · Amtliche Massnahmen bei unrechtmässiger Nutzung

Wird eine Wohnung mit einer Nutzungsbeschränkung nach Artikel 7 Absatz 1 nicht rechtmässig genutzt, so setzt die zuständige Behörde der Eigentümerin oder dem Eigentümer unter Androhung der Ersatzvornahme und der Strafe nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches eine Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Sie kann auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers in begründeten Fällen eine Nachfrist ansetzen.

Behebt die Eigentümerin oder der Eigentümer den rechtswidrigen Zustand nicht fristgerecht, so untersagt die zuständige Behörde die Benutzung der Wohnung und ordnet deren Versiegelung an.

Die zuständige Behörde ergreift die Massnahmen, die zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nötig sind. Sie kann insbesondere die Wohnung unter Einhaltung der Nutzungsbeschränkung nach Artikel 7 Absatz 1 vermieten.

Erhalten Mitglieder der zuständigen Baubehörden oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrer amtlichen Tätigkeit Kenntnis von Widerhandlungen, so sind sie verpflichtet, diese unverzüglich der Aufsichtsbehörde nach Artikel 15 zu melden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

R 2024 4 · gr (Art. 17 ZWG)
Appeal Dismissed on Primary Residence Obligation Fulfillment
The threat of sealing the apartment, stipulated in the municipal decision, was confirmed as a permissible measure under this article because no recognized primary residence use exists.
A1 17 80 · vs (art. 17 LRS)
Property Owner Appeal Regarding Chalet Secondary Use Prohibition Pending Domicile Investigation
The municipal decision was based on this article regarding administrative measures for illegal use, and the case was returned to the commune to act based on this article in light of the findings.