702.1
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CH
Art. 2 Zweitwohnungsverordnung (ZWV) - Aufgaben und Kompetenzen des Bundes
ZWV
Art. 2 ZWV · Aufgaben und Kompetenzen des Bundes
Im Hinblick auf die Feststellung des Zweitwohnungsanteils führt das BFS im GWR aufgrund der Einwohnerdaten nach Artikel 1 Absatz 1 das Wohnungsmerkmal Nutzungsart der Wohnung.
Auf der Grundlage der Gemeindedaten im GWR stellt das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) für jede Gemeinde bis zum 31. März jeden Jahres fest, ob ihr Zweitwohnungsanteil mehr als 20 Prozent beträgt oder nicht.
Das ARE kann von Amtes wegen die von der Gemeinde gemäss Artikel 1 Absatz 1 gelieferten Daten überprüfen.
Es veröffentlicht jährlich eine Liste mit den folgenden Angaben zu jeder Gemeinde: Gesamtzahl der Wohnungen, Anzahl Erstwohnungen, Erstwohnungsanteil sowie Feststellung, ob der Zweitwohnungsanteil mehr als 20 Prozent beträgt oder nicht.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
PVG 2018 25 · gr (Art. 2 Abs. 4 ZWV)
Revocation of Permits for Reclassified Primary Residences Due to Abuse of Right
Cited in relation to the prohibition on exceeding the 20% threshold for secondary residences (E.2.7).