Art. 6 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG) - Grundlagen
Art. 6 RPG · Grundlagen
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Für die Erstellung ihrer Richtpläne erarbeiten die Kantone Grundlagen, in denen sie feststellen, welche Gebiete: a. sich für die Landwirtschaft eignen; b. besonders schön, wertvoll, für die Erholung oder als natürliche Lebensgrundlage bedeutsam sind; bbis. sich für die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien eignen; c. durch Naturgefahren oder schädliche Einwirkungen erheblich bedroht sind.
In den Grundlagen geben sie auch Aufschluss über den Stand und die bisherige Entwicklung: a. ihres Siedlungsgebietes; b. des Verkehrs; bbis. der Versorgung, insbesondere mit Elektrizität aus erneuerbaren Energien; bter. der öffentlichen Bauten und Anlagen; c. ihres Kulturlandes.
Sie berücksichtigen die Konzepte und Sachpläne des Bundes, die Richtpläne der Nachbarkantone sowie regionale Entwicklungskonzepte und Pläne.