Art. 24d Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG) - Landwirtschaftsfremde Wohnnutzung und schützenswerte Bauten und Anlagen
Art. 24d RPG · Landwirtschaftsfremde Wohnnutzung und schützenswerte Bauten und Anlagen
In landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, können landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden.
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Die vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen kann zugelassen werden, wenn: a. diese von der zuständigen Behörde unter Schutz gestellt worden sind; und b. ihre dauernde Erhaltung nicht anders sichergestellt werden kann.
Bewilligungen nach diesem Artikel dürfen nur erteilt werden, wenn: a. die Baute oder Anlage für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird, für die vorgesehene Nutzung geeignet ist und keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist; b. die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben; c. höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der vollständigen Zweckänderung der Bauten und Anlagen anfallen, auf deren Eigentümer überwälzt werden; d. die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des umliegenden Grundstücks nicht gefährdet ist; e. keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.