Verordnung vom 27. März 2024 über die Vermögensausscheidung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung zugunsten des Bundes (Bundes) - Vermögensausscheidung
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
Die Aktiven und Passiven der Eidgenössischen Alkoholverwaltung gehen auf den Bund über.
Ein dabei an den Bund übergegangener Aktivenüberschuss wird zur Finanzierung der Bundesbeiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung nach den Artikeln 103 und 104 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie an die Invalidenversicherung nach Artikel 78 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung verwendet.
Die Aktiven und Passiven der Eidgenössischen Alkoholverwaltung gehen auf den Bund über.
Ein dabei an den Bund übergegangener Aktivenüberschuss wird zur Finanzierung der Bundesbeiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung nach den Artikeln 103 und 104 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie an die Invalidenversicherung nach Artikel 78 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung verwendet.
Die Auszahlung erfolgt per 10. Mai 2024.
Die Auszahlung erfolgt per 10. Mai 2024.
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 28. September 2018 über die Vermögensausscheidung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung zugunsten des Bundes; 2. Verordnung vom 9. September 1998 über das Finanz- und Rechnungswesen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung.
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 28. September 2018 über die Vermögensausscheidung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung zugunsten des Bundes; 2. Verordnung vom 9. September 1998 über das Finanz- und Rechnungswesen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.