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Art. 77 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (AlkG)

AlkG; Elfter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen; III. Auf laufende Verfahren anwendbares Recht
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Art. 77 AlkG

Beschwerdeverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung vom 30. September 2016 laufen, welche die Steuerfestsetzung zum Gegenstand haben und denen eine nach bisherigem Recht ergangene Verfügung zugrunde liegt, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.

Auf die übrigen Beschwerdeverfahren ist das neue Recht anwendbar.

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